Es gibt viele Wege, wie ein unfruchtbares Paar ihren Kinderwunsch erfüllen kann. Es ist jedoch nicht alles erlaubt, was theoretisch möglich ist.

Wenn die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Weg nicht funktioniert oder wenn die Gefahr besteht, dass eine schwere Krankheit auf den Nachwuchs übertragen werden könnte, haben Paare in der Schweiz die Möglichkeit einer Kinderwunschbehandlung. Doch hierzulande ist noch nicht alles, was möglich ist, auch legal. In diesem Artikel gehen wir auf sämtliche Fortpflanzungsverfahren ein und beleuchten deren rechtlichen Aspekte in der Schweiz.

Einführung

Gemäss Familienrecht im Zivilgesetzbuch (ZGB) entsteht in der Schweiz ein Kindesverhältnis

  • zwischen dem Kind und der Frau, die das Kind gebärt, sowie
  • dem Vater, wenn die Eltern verheiratet sind. Ist ein Paar nicht verheiratet, so bedarf es der schriftlichen Vaterschaftsanerkennung.
  • mit einer Adoption.

Ein Paar gilt als möglicher Kandidat für ein Fortpflanzungsverfahren, wenn es unfruchtbar ist. In der Schweiz werden Kinderwunschbehandlungen hauptsächlich im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) geregelt. Dort steht einleitend, dass Fortpflanzungsverfahren nur bei denjenigen eingesetzt werden dürfen, wenn das Kindesverhältnis gemäss obigen Punkten entsteht und wenn beide Elternteile bis zum 18. Lebensjahr des Kindes die Pflege und Erziehung übernehmen können.

Sind die Keimzellen von einer verstorbenen Person aufbewahrt, dürfen diese nicht mehr für eine Kindeszeugung verwendet werden. Dasselbe gilt für Embryonen, wenn diese durch die Keimzellen eines verstorbenen Elternteils entstanden sind. Von der Regelung ausgenommen sind Spendersamen.

Samenspende

Die Samenspende ist in der Schweiz für unfruchtbare, verheiratete Paare erlaubt.

Verboten ist die anonyme Samenspende. Das heisst, dass die gezeugten Kinder ein Anrecht darauf haben, zu erfahren, wer ihr genetischer Vater ist. Der Arzt respektive die Vermittlerin darf den Samenspender nach Blutgruppe und Ähnlichkeit der äusseren Erscheinung des Vaters (bei heterosexuellen Paaren) auswählen.

  • Samenspende auch für gleichgeschlechtliche Paare legal: Seitdem die Schweiz die gleichgeschlechtliche Ehe legalisiert hat, dürfen auch verheiratete lesbische Paare mittels Samenspender ein Kind zeugen. Vorher war das heterosexuellen, verheirateten Paaren vorbehalten. Die Samenspende bleibt weiterhin unzulässig für Singlefrauen, die alleine ein Kind gebären und grossziehen möchten. Der entgeltliche Erwerb von Keimzellen wird in der Schweiz unter Strafe gestellt. Samenspender werden aber für den Aufwand, der durch die vorgängigen Untersuchungen entstehen, entschädigt.
  • Anrecht auf Wissen über die Identität des genetischen Vaters: Sobald das Kind volljährig ist, darf es beim eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZW) Auskunft über die äussere Erscheinung sowie die Identität des Spenders verlangen. Allerdings zeigen offizielle Zahlen, dass das Recht auf die Offenlegung der Personalien des genetischen Vaters bisher kaum genutzt worden ist. Von den 4’374 Kindern, die zwischen 2001 und 2021 durch eine Samenspende in der Schweiz auf die Welt gekommen sind, haben bisher lediglich zwei Kinder von diesem Recht Nutzen gemacht. Ausgeschlossen ist die Vaterschaftsklage gegen den Spender. Das heisst, dass weder das Kind, die Mutter noch der rechtliche Vater den Spender verklagen darf, damit dieser etwa Unterhaltszahlungen übernehmen muss.
  • Alter und Tod: Weder für den Samenspender noch die empfangende Frau gibt es eine rechtliche Bestimmung über das Höchstalter. Die meisten Samenbanken legen jedoch selbst ein Höchstalter für Spender fest. Bei vielen Samenbanken liegt dieses bei 40 Jahren. Im Unterschied zu Paaren, bei denen der männliche Partner verstirbt, dürfen die Spermien eines verstorbenen Spenders weiterhin - unter der gegebenen Frist von zehn Jahren - verwendet werden. Verstirbt ein Spender, dürfen seine Spermien also weiterhin von unfruchtbaren Paaren verwendet werden. Der Kommentar zum FMedG hält fest, dass bei künstlichen Fortpflanzungsverfahren generell ein Höchstalter zwischen 45 und 50 Jahren bei der Frau vorzuziehen ist. Je nach Gesundheit und Umfeld des Kinderwunschpaares liesse sich auch ein höheres Alter für eine künstliche Befruchtung rechtfertigen.

Social Freezing

Social Freezing ist in der Schweiz erlaubt.

Social Freezing beschreibt das Verfahren, bei dem menschliche Keimzellen eingefroren werden, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt für eine künstliche Befruchtung eingesetzt werden können. Davon abzugrenzen ist das Medical Freezing, welches beispielsweise bei Krebspatient:innen angewendet wird, bevor sie sich einer Chemo- oder Strahlentherapie unterziehen müssen und mit diesem Prozess ihre Fruchtbarkeit bewahren möchten.

  • Zeitliche Rahmenbedingungen: Keimzellen dürfen gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz maximal zehn Jahre eingefroren werden, und das, obwohl sie erwiesenermassen auch über einen viel längeren Zeitraum eingefroren werden und nach einer Befruchtung zu einer Lebendgeburt führen können. Nach Ablauf dieser Frist werden die Eizellen respektive Samenzellen fachgerecht entsorgt. Eine Ausnahme bilden die Keimzellen von Krebspatient:innen. Sie dürfen unter Umständen über die 10 Jahre hinaus eingefroren bleiben.
  • Nach dem Auftauen: Es ist wichtig zu bedenken, dass nach dem Auftauen der Keimzellen eine künstliche Befruchtung in Form der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) oder In-Vitro-Fertilisation (IVF) durchgeführt werden muss, um schwanger zu werden. Eine künstliche Befruchtung ist allerdings nur für Paare erlaubt, bei denen eine Unfruchtbarkeit festgestellt wurde. Der Zeitpunkt des Einfrierens ist somit keine leichte Entscheidung: Eizellen sollten nicht zu früh eingefroren werden, weil sie nur 10 Jahre aufbewahrt werden dürfen, aber sollten auch nicht zu spät eingefroren werden, da ansonsten die Eizellqualität beeinträchtigt sein könnte. Frauen sollten sich rechtzeitig über ein allfälliges Höchstalter in der Fertilitätsklinik informieren, damit sie die Eizellen nicht zu spät auftauen lassen.

Wenn du mehr zu diesem Thema wissen möchtest, empfehlen wir dir unseren ausführlichen Artikel über Social Egg Freezing oder Social Sperm Freezing.

In-Vitro-Fertilisation (IVF)

In-Vitro-Fertilisationen sind in der Schweiz erlaubt.

Bei einer In-Vitro-Fertilisation werden der Frau in einer Kinderwunschklinik Eizellen entnommen und auch der Mann gibt eine Spermaprobe ab. Danach werden die Keimzellen in ein Reagenzglas gegeben, wo es im besten Fall zu einer Befruchtung respektiv mehreren Befruchtungen kommt. Auch spezielle Formen der IVF, wie zum Beispiel die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), sind in der Schweiz erlaubt.

  • Altersgrenzen: Es gibt zwar keine rechtlich bindende Altersgrenze für Frauen, die sich einer künstlichen Befruchtung unterziehen - allerdings setzen die meisten Kinderwunschkliniken in der Schweiz selbst eine Altersgrenze fest. Diese liegt meistens bei 40 bis 50 Jahren.
  • Bedingungen an die Partnerschaft: Gemäss Schweizer Gesetz muss ein Paar nicht verheiratet sein, um eine In-Vitro-Fertilisation durchführen zu lassen. Eine stabile Partnerschaft ist jedoch eine Voraussetzung und beide Elternteile sollten im Idealfall im Stande sein, für das Kind bis zum 18. Lebensjahr zu sorgen. Lesbische Paare erhalten jedoch nur dann eine Samenspende, wenn sie verheiratet sind. Paare, bei denen eine der beiden Personen mit grosser Wahrscheinlichkeit in den nächsten 18. Jahren an einer Krankheit sterben wird, sollten sich individuell bei einer Fruchtbarkeitsspezialistin über die Möglichkeit einer IVF beraten lassen.

Präimplantationsdiagnostik

Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist in der Schweiz streng geregelt, aber grundsätzlich erlaubt.

Sie kommt bei Paaren zum Einsatz, bei denen entweder eine ungeklärte Unfruchtbarkeit vorliegt, oder bei denen mindestens eine Person eine schwere Krankheit vererben könnte. Bei einer PID werden Zellen eines im Reagenzglas gezeugten Embryos entnommen und analysiert. Die Betrachtung des Erbguts kann Aufschluss darüber geben, ob krankheitsrelevante Mutationen oder Anomalien der Chromosomen bestehen.

In der Schweiz ist eine Präimplantationsdiagnostik erlaubt, wenn:

(Auszug aus dem Fortpflanzungsmedizingesetz):

  1. die Gefahr, dass sich ein Embryo mit einer vererbbaren Veranlagung für eine schwere Krankheit in der Gebärmutter einnistet, anders nicht abgewendet werden kann;
  2. es wahrscheinlich ist, dass die schwere Krankheit vor dem 50. Lebensjahr ausbrechen wird;
  3. keine wirksame und zweckmässige Therapie zur Bekämpfung der schweren Krankheit zur Verfügung steht; und
  4. das Paar gegenüber der Ärztin oder dem Arzt schriftlich geltend macht, dass ihm die Gefahr nach Punkt 1 nicht zumutbar ist.

Bis eine PID durchgeführt werden kann, ist nicht nur das Kinderwunschzentrum involviert, welches den Embryo mittels In-Vitro-Fertilisation oder intrazytoplasmatischer Spermieninjektion zeugt, sondern auch ein Institut, welches über eine nötige Bewilligung vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit (BAG) für die Durchführung von genetischen Analysen verfügt. Darüber hinaus bedarf es einem Behandlungsvertrag, den die involvierten Parteien unterschreiben müssen.

Umgang mit den Embryonen: In der Regel wird mehr als nur ein Embryo gezeugt. Unabhängig von der Diagnose steht es dem Paar offen, eine Schwangerschaft mit einem oder mehreren Embryonen einzuleiten, die Embryonen für eine spätere Befruchtung einzufrieren, oder sie der Forschung zu spenden. Entscheidet sich ein Paar gegen die Fortsetzung des Verfahrens, können sie einer Vernichtung der Embryonen zustimmen. Die Embryos werden auch, sofern sie eingefroren wurden, nach maximal fünf Jahren von medizinischem Personal fachgerecht vernichtet. Den Paaren steht es jedoch zu, einen Antrag auf eine Verlängerung um weitere fünf Jahre zu stellen. Eine längere Einfrierzeit als zehn Jahre ist in der Theorie zwar möglich, allerdings in der Schweiz in der Regel nicht zugelassen. Von dieser Regel ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer ärztlichen Behandlung oder einer Tätigkeit, der sie nachgehen, unfruchtbar werden respektive deren Erbgut beschädigt werden könnte.

In unserem separaten Artikel erfährst du mehr über die Präimplantationsdiagnostik in der Schweiz.

Eizellspende

Die Eizellspende ist in der Schweiz nicht erlaubt.

Bei der Eizellspende spendet eine Frau ihre Eizellen an ein unfruchtbares Paar, damit die Kinderwunschklinik die Eizellen mit dem Sperma des Mannes zusammenbringen kann. Die Praktik rüttelt somit an einem Rechtsgrundsatz, das vor der Fortpflanzungsmedizin als ungebrochen galt: Mater semper certa est (”die Mutter ist immer sicher). Das birgt rechtliche und ethische Risiken, wie wir weiter unten erklären. Ein weiteres Argument gegen die Eizellspende lautet, dass die Entnahme von Eizellen einen zu invasiven Eingriff für die Spenderin darstellt. Um Eizellen zu spenden, benötigt es nämlich zuerst eine Hormonstimulation, um die Eizellproduktion anzukurbeln. Anschliessend werden die Eizellen unter Narkose operativ entnommen. Wie bei jedem medizinischen Eingriff bestehen somit gewisse Risiken. Es besteht die Gefahr, dass vor allem Frauen aus finanziell ärmeren Verhältnissen diese Risiken auf sich nehmen - da es üblich ist, für den zeitlichen Aufwand (z. B. Untersuchungen, Tests, Arzttermine) eine finanzielle Entschädigung zu erhalten.

Aktuelle politische Situation in der Schweiz: Obwohl es keine offiziellen Statistiken gibt, geht man davon aus, dass jährlich mehrere Hundert Paare, bei denen die reproduktive Einschränkung von der Frau ausgeht, ins Ausland reisen, um dort die Eizellen einer Spenderin zu erhalten. Zu den Destinationen gehören Spanien, Italien oder auch Österreich. In Spanien bleiben die Spenderinnen allerdings anonym, das heisst, dass das gezeugte Kind später keinen Anspruch darauf hat, zu erfahren, wer seine genetische Mutter ist. Dieser Umstand sowie die Legalisierung der “Ehe für alle” haben dazu beigetragen, dass in der Schweiz die Diskussion rund um die Eizellspende wieder auf die politische Agenda gekommen ist. So wurde die Vorlage “Eizellenspende endlich auch in der Schweiz legalisieren!” von Nationalrätin Katja Christ (GLP, Basel-Stadt) im Jahr 2022 vom Parlament angenommen. Es liegt nun am Bundesrat, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten und dem Parlament vorzustellen.

Dem Bundesrat steht eine schwierige Aufgabe bevor, denn das Festlegen der juristischen Rahmenbedingungen ist an viele ethische Überlegungen geknüpft. Einige der Fragen, die beantwortet werden müssen, sind:

  • Wie viel Geld sollen Eizellspenderinnen als Entschädigung für ihren zeitlichen Aufwand erhalten?
  • Was soll das Mindestalter für Eizellspenderinnen sein?
  • Wie oft dürfen Frauen ihre Eizellen spenden?
  • Soll es ein Höchstalter für Frauen geben, die eine Eizellspende in Anspruch nehmen dürfen?

Die Embryospende ist nicht Gegenstand der Diskussion und bleibt nach wie vor unerlaubt.

Die Frage der Entschädigung - ein ethisches Dilemma: Vor allem die Frage rund um die finanzielle Entschädigung ist schwierig. Der entgeltliche Erwerb von Keimzellen ist in der Schweiz verboten und wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Allerdings, und so wird es auch in anderen Ländern umgesetzt, werden die Spenderinnen für den zeitlichen Aufwand entschädigt. Wenn man einen zu grossen finanziellen Anreiz setzt, besteht die Gefahr, dass vor allem Frauen aus ärmeren Verhältnissen zur Spende motiviert sind.

Leihmutterschaft

Die Leihmutterschaft und deren Vermittlung ist in der Schweiz nicht erlaubt.

Bei einer Leihmutterschaft sucht ein Paar eine Frau, die für sie ein Kind austrägt. Diese Praktik wird im Ausland, beispielsweise in den USA, nicht nur von unfruchtbaren Paaren angewendet, sondern auch von Frauen, die zwar einen Kinderwunsch haben, aber die aus persönlichen oder medizinischen Gründen nicht selbst schwanger werden möchten.

  • Ethisches Dilemma: Genau wie bei der Eizellspende birgt auch die Leihmutterschaft die Gefahr, dass diese von Frauen angeboten wird, welche finanziell motiviert sind. Bestärkt wird diese Sorge dadurch, dass Schweizer Paare in wirtschaftlich schlechter gestellte Länder wie Indien, Georgien oder die Ukraine reisen, um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen.
  • Komplizierte rechtliche Situation für Paare, die ins Ausland reisen: Da die Praktik hierzulande verboten ist, führen die Schweizer Behörden auch keine offizielle Statistik darüber, wie viele Kinder, die in der Schweiz leben, von einer Leihmutter im Ausland ausgetragen wurden. Dennoch ist bekannt, dass die Leistung von Leihmüttern in der Praxis von Schweizer Paaren in Anspruch genommen wird. Rechtlich gesehen ist die im Ausland getätigte Leihmutterschaft eine komplizierte Angelegenheit, denn in der Schweiz werden nicht die Wunscheltern als rechtliche Eltern angesehen, sondern die Anerkennung eines Kindesverhältnisses entsteht vorerst nur zwischen dem Kind und der gebärenden Frau. Das wäre bei diesem Verfahren die Leihmutter, welche jedoch im Ausland lebt. Wurde für die Zeugung des Kindes das Sperma des Mannes genommen - im Gegensatz zu einem Samenspender - ist der biologische Vater nicht gleich der rechtlich anerkannte Vater. Damit ein Mann ab der Geburt des Kindes als rechtlich anerkannter Vater gilt, muss dieser nämlich mit der biologischen Mutter verheiratet sein. Nimmt ein Paar, das eine Leihmutter für die Austragung eines Kindes bezahlt hat, das Kind zurück in die Schweiz, muss der Vater die Vaterschaft vor der Einreise schriftlich anerkennen und im Personenstandsregister eintragen lassen. Damit Wunschvater und Wunschmutter als rechtliche Eltern des Kindes angesehen werden, bleibt der Partnerin - verheiratet oder nicht - nichts anderes übrig, als das Kind zu adoptieren. Bis das Adoptionsverfahren in der Schweiz abgeschlossen ist, vergeht jedoch viel Zeit. So ist eine der Voraussetzung für eine Stiefkindadoption, dass die Person, die ein Kind adoptieren möchte, mindestens ein Jahr lang mit dem Kind zusammengelebt hat. Ein solcher Fall landete erst kürzlich bis vor dem Bundesgericht.

Das Verbot der Leihmutterschaft bleibt in der Schweiz auch nach einer allfälligen Legalisierung der Eizellspende weiterhin bestehen.

Fazit

Ein eigenes Kind zu haben, ist leider nicht für jedes Paar so einfach möglich. Obwohl die Fortpflanzungsmedizin in den letzten Jahrzehnten grosse Innovationen lanciert und Fortschritte gemacht hat, setzt das Schweizer Recht die Grenzen nicht zwingend entsprechend den Möglichkeiten.

Erlaubt sind hierzulande grundsätzlich die Samenspende, die künstliche Befruchtung, die Präimplantationsdiagnostik sowie das Social Freezing. Nicht erlaubt sind die Leihmutterschaft, die Eizell- und Embryonenspende. Die Zeit wird zeigen, ob Gesetzesänderungen zu erwarten sind. Aktuell steht die Legalisierung der Eizellspende auf der politischen Agenda in Bern.

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